StartDigitale GrundrechteePrivacy – Schutz vor Kindesmissbrauch online

ePrivacy – Schutz vor Kindesmissbrauch online

Der Innen-Ausschuss hat am heutigen Montag, 7. Dezember 2020, für die vorübergehende Weiterführung bestimmter Scanning-Technologien zum Aufspüren von Kindesmissbrauchsdarstellungen gestimmt. Diese Abstimmung war notwendig, da diese Aktivitäten aufgrund einer Änderung im sogenannten Elektronische Kommunikations Kodex, der ab Dezember Anwendung findet, wahrscheinlich bald nicht mehr ohne Einwilligung aller Nutzer*innen funktionieren könnten. Nachdem die Kommission ihren Vorschlag für die vorübergehende Lösung im September 2020 vorgelegt hatte, habe ich als Verhandlungsführerin des Europäischen Parlaments für das Dossier die Vorbereitungen für die heutige Abstimmung geleitet. Der nächste Schritt sind nun die so genannten Triloge, die gemeinsamen Verhandlungen mit Kommission und Rat. Hierzu mein Statement:

Sexueller Missbrauch von Kindern ist ein schreckliches Verbrechen. Wir müssen deshalb bei der Prävention, Strafverfolgung und Unterstützung der Opfer deutlich besser werden. Dazu gehört, die Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs im Internet zu verhindern. Als Gesetzgeber ist es dabei unsere Pflicht, alle Fakten zu prüfen und im Einklang mit Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundlagen zu handeln, wenn wir Gesetze für die Schwächsten in unserer Gesellschaft erlassen. Leider hat die EU-Kommission diese Prüfung versäumt, als sie in letzter Minute ihren Vorschlag für eine Fortsetzung bestimmter Scanning-Technologien vorgelegt hat, um sexuellen Kindesmissbrauch im Internet aufzudecken.

Die EU-Kommission macht geltend, dass es bei ihrem Vorschlag lediglich darum gehe, bestehende Scanning-Technologien fortzuführen. Das stimmt für den Einsatz der so genannten Hashing-Technologie: Diese Technologie wird bereits seit mehreren Jahren angewendet und ermöglicht die Identifizierung von Missbrauchsdarstellungen, indem Videos oder Bildern mit einem vordefinierten Satz digitaler Fingerabdrücke oder so genannter Hashes abgeglichen werden. In vielen Fällen werden die Missbrauchsdarstellungen dabei von einer privaten Einrichtung mit Sitz in den USA als Missbrauchsmaterial kategorisiert. Von US-Seite so identifiziertes verdächtiges Material wird an Strafverfolgungsbehörden in der EU weitergeleitet, die zu entscheiden haben, ob es sich tatsächlich um Kindesmissbrauch handelt.

Es bleiben zwar zahlreiche Fragen rund um diese Technologie offen. Etwa hinsichtlich der Frage, auf welcher Rechtsgrundlage Unternehmen personenbezogene Daten in die USA versenden – einschließlich der Bilder von Minderjährigen – und wie lange diese Daten dort gespeichert werden, wer Zugriff erhält und was mit einem Bild in den USA geschieht, das keine Missbrauchsdarstellung, sondern ein unschuldiges Familienbild ist. Das EU-Parlament möchte diese Praxis nicht unterbinden, drängt aber auf zusätzliche Schutzmaßnahmen für den Einsatz dieser Technologie, damit diese rechtskonform ist.

Der schwierigere Teil des Kommissionsvorschlags ist der Vorstoß, sogenannte Anti-Grooming-Technologien zuzulassen. Cyber-Grooming, also das gezielte Einwirken auf Kinder im Internet zum Zweck des sexuellen Missbrauchs, ist abscheulich. Im Gegensatz zur Hashing-Technologie analysieren Anti-Grooming-Technologien jedoch den vollständigen Inhalt jeder Nachricht von allen Nutzer*innen. Gesucht werden Hinweise auf ein Verhalten, welches, so wie im Kommissionsvorschlag definiert, nicht unbedingt in allen EU-Mitgliedstaaten gesetzlich verboten ist. Selbst auf Nachfrage konnte die EU-Kommission nicht erklären, wo in der EU der Inhalt jeder Nachricht aller Nutzer*innen von Unternehmen zu diesem Zweck mitgelesen wird und wie dieses Verfahren nach der EU-Grundrechtecharta legal ist. Der Schutz der Privatsphäre ist ein Grundrecht und eine Grundvoraussetzung nicht zuletzt für den Schutz von Kindern, zum Beispiel wenn es um die Kommunikation zwischen einem Missbrauchsopfer und etwa seinem Arzt oder seiner Anwältin geht.

Die EU-Kommission wird hier deutlich nachbessern müssen, wenn sie im zweiten Quartal 2021 ihren Vorschlag für einen dauerhaften Rechtsrahmen für den Einsatz dieser Technologien vorlegt, beginnend mit einer gründlichen Folgen-Abschätzung. Dazu wäre sie eigentlich schon bei der nun diskutierten Übergangslösung verpflichtet gewesen. Zeit genug hätte sie in den vergangenen zwei Jahren gehabt.

Was die Übergangslösung betrifft, so müssen wir nun sobald wie möglich die Triloge mit Rat und EU-Kommission beginnen, um die offenen Fragen zu klären. Wir müssen eine rechtssichere Lösung finden, die auch einer etwaigen Überprüfung vor einem Gericht standhalten kann.

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