StartPressemitteilung"Vor EU-Richterspruch kein Handlungsdruck für Deutschland"

„Vor EU-Richterspruch kein Handlungsdruck für Deutschland“

Nach Ansicht des Generalsanwalts des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Pedro Cruz Villalón verstößt die bestehende EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung gegen die europäische Grundrechtecharta. Das geht aus seinem am Donnerstag in Luxemburg veröffentlichten Schlussantrag hervor. Da der EuGH in den meisten Fällen dem Gutachten des Generalanwalts folgt, ist es wahrscheinlich, dass die Richter in ihrem abschließenden Urteil die gesamte aktuelle Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie kippen.

Birgit Sippel, innenpolitische Expertin der SPD-Europaabgeordneten begrüßt das Rechtsgutachten: „Schon 2011 haben die Sozialdemokraten eine Revision der bestehenden EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung gefordert. Das EuGH-Gutachten bestätigt unsere Sorgen, dass die verdachtslose Speicherung von Millionen Verbindungsdaten gegen europäische Grundrechte verstößt.“ Wie die Sozialdemokraten kritisiert auch das Rechtsgutachten die mögliche Speicherungsdauer von bis zu zwei Jahren in der aktuellen Richtlinie.

Deutschland handelt derzeit formal europarechtswidrig, indem es die Richtlinie nicht in nationales Recht umwandelt. Das Rechtsgutachten des EuGH mahne jedoch laut Birgit Sippel zur Besonnenheit an, nun nicht vorschnell am Reißbrett ein Gesetz zu entwerfen, wenn die entsprechende europäische Rechtsgrundlage in wenigen Monaten eventuell gekippt werde: „Ich kann dem Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar nur zustimmen, dass es fatal wäre, jetzt in Deutschland die Vorratsdatenspeicherung einzuführen. Wenn sich das Gericht dem Votum des Generalanwaltes anschließt, muss die derzeitige europäische Richtlinie mindestens überarbeitet werden.“ Bis dahin bestehe überhaupt kein nationaler Handlungsdruck.

Hintergrund:

Eine EU-Richtlinie von 2006 verpflichtet alle Mitgliedstaaten ein Gesetz zu erlassen, das Telekommunikationsunternehmen verpflichtet, die Verbindungsdaten ihrer Kunden mindestens sechs und höchstens 24 Monate zu speichern. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen Strafverfolgungsbehörden auf diese Daten zugreifen dürfen. 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht das deutsche Umsetzungs-Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das abschließende Urteil des EuGH wird in einigen Monaten erwartet.

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