StartMeldungKritische Anmerkungen zur Neuauflage der Vorratsdatenspeicherung

Kritische Anmerkungen zur Neuauflage der Vorratsdatenspeicherung

Der Europäische Gerichtshof hat im Jahr 2014 die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung aufgrund massiver Grundrechtsbedenken gekippt. In der Folge habe ich als Sozialdemokratin wiederholt für ein Ende der Vorratsdatenspeicherung in Europa plädiert. Nun plant der Deutsche Bundestag am Freitag eine deutsche Neuauflage dieses umstrittenen Instruments. Das geht aus meiner Sicht in die falsche Richtung; die Hektik des Verfahrens könnte zudem den Eindruck erwecken, dass eine breite öffentliche Debatte vermieden werden soll.

Ich bin überzeugt, dass dieses neue Gesetz ein falsches Signal setzt: Mehr denn je gilt es, das Grundrecht auf Privatsphäre und Datenschutz vor dem unverhältnismäßigen Zugriff des Staates und auch von Privaten zu schützen. Die Achtung der Bürgerrechte ist die Messlatte für politisches Handeln – und diese Latte wurde sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch vom EuGH sehr hoch gehängt. Die Vorratsdatenspeicherung gehört für mich auf den Friedhof der Geschichte.

Man kann eine Reihe von Punkten an dem deutschen Gesetzesentwurf kritisieren: etwa den völlig unzureichenden Schutz von Berufsgeheimnisträgern, die falsche Einschätzung der hohen Sensibilität von Metadaten, die Gefahren für den Schutz von Whistleblowern, die laschen Regeln zur IT-Sicherheit…. Der wichtigste Kritikpunkt ist für mich jedoch: Menschen sollen anlasslos und flächendeckend und ohne Differenzierung überwacht werden. Es fällt mir schwer, das mit europäischem Recht und meinem Verständnis von Rechtsstaatlichkeit in Einklang zu bringen. Selbst wenn die gesammelten Daten im Einzelfall zur Aufklärung oder Verhinderung einer Straftat beitragen mögen, habe ich ernsthafte Zweifel daran, dass die pauschale Verdächtigung einer ganzen Gesellschaft auch verhältnismäßig ist.

Auch der zweite Anlauf in Sachen Vorratsdatenspeicherung wird mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt werden. Spannend wird die Frage, ob das deutsche Gesetz auch vor dem EuGH landen kann. Rechtsgrundlage hierfür könnte Artikel 15 der E-privacy-Richtlinie von 2002 sein. Der EuGH würde das Gesetz dann am Maßstab der EU-Grundrechtecharta sowie seiner bisherigen Rechtsprechung messen müssen. Gerade vor dem Hintergrund der klaren Ansage der EU-Richter zur Vorratsdatenspeicherung oder auch unlängst zu Safe Harbor scheint das Ergebnis klar.

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