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EU-Lebensmittelinformationsverordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vielen Vereinen und Verbänden engagieren sich Ehrenamtliche bei der Ausgabe von selbstgebackenem Kuchen und Waffeln, z. B. zur Sammlung von Spendengeldern für soziale Projekte und/oder die Vereinsarbeit. Viele von Ihnen haben nun die Befürchtung, dass dieses ehrenamtliche Engagement im Zuge neuer gesetzlicher Vorgaben zur Lebensmittelinformation mit Auflagen versehen wird, die die Arbeit der Ehrenamtlichen erschweren und daher ggf. für viele solcher Aktionen das Aus bedeuten könnte. Im Mittelpunkt der Diskussion steht dabei die EU-Verordnung 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel – kurz: EU-Lebensmittelinformationsverordnung. Hierzu lasse ich Ihnen gerne nachfolgend einige Informationen zukommen.

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung, die am 13. Dezember 2014 in Kraft tritt, legt allgemeine Anforderungen und Zuständigkeiten für die Information über Lebensmittel und insbesondere für die Kennzeichnung von Lebensmitteln fest. Ziel ist ein hohes Niveau auf dem Gebiet des Gesundheits-schutzes von Verbrauchern und die Gewährleistung des Rechts der Verbraucher auf Information.

Grundsätzlich ist die Verordnung also positiv zu bewerten: Verbraucher werden besser über Inhaltsstoffe von Lebensmitteln informiert, gleichzeitig kommen Hersteller und Lieferanten ihrer Informationspflicht nach und weisen damit auf eine mögliche Lebensmittelunverträglichkeit des Verbrauchers durch Allergene hin. Das ist mit zunehmend auftretenden Allergien und Unverträglichkeiten bei Verbraucherinnen und Verbrauchern bei Lebensmitteln in meinen Augen der richtige Ansatz.

Die EU-Verordnung macht Vorgaben für Lebensmittelunternehmer. Dazu zählen laut Definition in der Verordnung EG 178/2002, auf die die Lebensmittelinformationsverordnung verweist, alle Unternehmen (auch gemeinnützig), die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen.

Was die ehrenamtliche Ausgabe von Speisen angeht, formuliert die EU-Lebensmittelinformationsverordnung unter Erwägungsgrund 15: „Das Unionsrecht sollte nur Unterneh-men gelten, wobei der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen, z. B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.“ Die Verordnung sieht also Ausnahmen für die ehrenamtliche Kuchenausgabe zu wohltätigen Zwecken vor!

Deutschland muss sein nationales Recht an die Vorgaben der EU-Verordnung anpassen. Daher soll es eine entsprechende Durchführungsverordnung geben. Ein Entwurf befindet sich derzeit in der Ressort-abstimmung, Änderungen sind somit noch möglich. In Vorbereitung zur Verordnung gab es bereits eine Anhörung von Verbänden und Zivilgesellschaft, die bis zum 05. August 2014 Stellung nehmen konnten.

Im Rahmen der nationalen Durchführungsverordnung soll von den in der EU-Verordnung eingeräumten mitgliedstaatlichen Regelungsbefugnissen Gebrauch gemacht werden. Im Mittelpunkt steht dabei die
Regelung der Art und Weise der ab dem 13. Dezember 2014 auch bei loser Ware (Ware, die nicht vorverpackt an die Endverbraucher abgegeben wird) EU-weit verpflichtenden Kennzeichnung von Stoffen und Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen. Es wird davon ausgegangen, dass in der Gastronomie und bei tagesfrischer Zubereitung, wenn Rezepturen vom Standard abweichen, eine mündliche Information über Allergene auf Anfrage erfolgen muss.

Für weitere Informationen zum aktuellen Stand der Verordnung bitte ich Sie, sich an das zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu wenden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen für Ihre ehrenamtliche Arbeit weiterhelfen und darstellen, dass eine unnötige Belastung ehrenamtlichen Engagements nicht im Sinne der EU-Verordnung ist.

Mit freundlichen Grüßen

Birgit Sippel MdEP

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