Schutz kritischer Infrastruktur
Das Europäische Parlament hat in Straßburg für die Neufassung der Richtlinie über die Widerstandsfähigkeit kritischer Infrastruktur gestimmt. Der Anwendungsbereich ist im Vergleich zur alten Richtlinie von 2008 deutlich erweitert worden. Neben Verkehr und Energie werden nun elf Sektoren abgedeckt: Energie, Verkehr, Banken, Finanzmarktinfrastrukturen, Gesundheit, Trinkwasser, Abwasser, digitale Infrastrukturen, öffentliche Verwaltung, Raumfahrt und Lebensmittel. Durch die Richtlinie werden harmonisierte Mindestanforderungen in allen EU-Staaten vorgeschrieben, um Risiken zu bewerten und nationale Strategien zu erstellen. „Wie verwundbar kritische Infrastrukturen sind und wie dringend der Handlungsbedarf ist, zeigen die Beispiele rund um die Sabotage der beiden Nord-Stream-Gaspipelines in der Ostsee oder der Ausfall des Zugverkehrs in Norddeutschland vor einigen Wochen. Das EU-Parlament hat sich dafür eingesetzt, dass der Anwendungsbereich möglichst breit ist und harmonisierte Standards in allen EU-Staaten gelten. Dank des weiten Anwendungsbereich können Regierungen und Behörden künftig besser auf gegenseitige Abhängigkeiten grenzüberschreitend reagieren sowie auf mögliche Kaskadeneffekte bei einem Zwischenfall. Mit der neuen Richtlinie können die EU-Staaten langfristige Herausforderungen gemeinsam angehen. Die neuen Vereinbarungen nehmen die Betreiber der Infrastruktur in die Pflicht, sodass wir in Europa gegen Bedrohungen wie Naturgefahren, Terroranschläge oder eine Pandemie effektiver vorbereitet sind.“ Die Richtlinie ermöglicht eine bessere Koordinierung, um europäische Anstrengungen im Bereich der Vorsorge, Reaktionsfähigkeit und internationaler Zusammenarbeit auszubauen und zu verstärken. Neben den strategischen Bemühungen und regelmäßigen Risikobewertungen müssen die Mitgliedstaaten technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Widerstandsfähigkeit von diesen Infrastrukturen zu verbessern und Vorfälle rechtzeitig zu melden. Die Regierungen müssen zudem sicherstellen, dass nationale Behörden über die Befugnisse und Mittel verfügen, um Vor-Ort-Inspektionen bei diesen Einrichtungen durchzuführen. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt müssen die Mitgliedstaaten die neuen Bestimmungen innerhalb von 21 Monaten in nationales Recht umsetzen. |