Das Grundgesetz lässt es nicht zu, ausländischen Bürgerinnen und Bürgern durch einfaches Gesetz das aktive oder passive Wahlrecht zu den Bundestagswahlen einzuräumen. Gleiches gilt auch für die Teilnahme an Landtagswahlen und für die Teilnahme an Volksabstimmungen auf der Bundes- oder der Landesebene. Das Wahlrecht, mit dem das Volk in erster Linie die ihm zukommende Staatsgewalt ausübt, setzt nach der Konzeption des Grundgesetzes die Eigenschaft als deutscher Staatsbürger voraus. Nach Art. 20 GG ist das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland Träger und Subjekt der Staatsgewalt. Dieser Grundsatz gilt über Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG auch für die Länder und Kommunen. Das Grundgesetz schließt damit die Teilnahme von Bürgerinnen und Bürgern mit ausländischen Wurzeln an Wahlen sowohl auf der staatlichen als auch auf der kommunalen Ebene grundsätzlich aus.
Seit 1992 gibt es im Grundgesetz ein normiertes, aktives und passives Wahlrecht für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft haben, welches die Teilnahme an Wahlen auf kommunaler Ebene ermöglicht. Auf Bundes- und Landtagsebene ist das nicht der Fall, da es wie bereits erwähnt zu Konflikten mit dem Grundgesetz führen würde.
Als SPD fordern wir seit langem ein Wahlrecht auch für langjährig hier lebende Drittstaatsangehörige mindestens auf kommunaler Ebene. Ein Wahlrecht für EU-Bürger auf nationaler Ebene ist problematisch. Auf Druck der SPD gibt es zudem seit Ende 2014 die doppelte Staatsbürgerschaft für Kinder ausländischer Eltern, die in Deutschland geboren und aufgewachsen sind.